Es gibt zwei Arten der Abmeldung:
- Die vorübergehende Abmeldung (Hinterlegung der Kennzeichen)
- Die endgültige Abmeldung
1. Zuständige Stelle
Jede Zulassungstelle innerhalb Österreichs
2. Wie funktioniert die Abmeldung
Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Kfz abmelden. Bei Ableben der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers kann die Nachlassverwalterin/der Nachlassverwalter das Fahrzeug abmelden.
Die Abmeldung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt. Teil I verbleibt nach Bestätigung der Abmeldung darauf bei der Person, die das Kfz abmeldet, falls keine Gründe dagegenstehen. Bei einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt und es wird die Anzahl der bisherigen Zulassungen angegeben.
NEU ab 1. Dezember 2010: Scheckkartenzulassungsscheine werden bei der Abmeldung mittels Lochung entwertet und danach wieder ausgehändigt.
3. Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Abmeldenden/des Abmeldenden
- Zulassungsbescheinigung (beide Teile)
- Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht selbst erscheint
- Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Nachweis für die Zulassung oder
- Gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- Das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Zustimmungserklärung der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, wenn das Fahrzeug im Zuge des Ablebens der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers abgemeldet wird
- Einantwortungsurkunde, wenn das Fahrzeug im Zuge des Ablebens der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers abgemeldet wird
- Kennzeichentafeln
4. Kosten
Es fallen keine Kosten an