kurz erklärt: | Die Erweiterung der Privathaftpflicht-Versicherung ist die Mitversicherung von „Tätigkeitsschäden“ und Aufhebung des „Verwandtenausschlusses“ (ausgenommen bleiben Schäden an Verwandten im gemeinsamen Haushalt). |
Beispiel: | Sie stoßen mit Ihrem Fahrrad versehentlich jemanden um, der sich dabei den Fuß bricht. Die verletzte Person stellt daher Schadenersatzansprüche an Sie. = Privathaftpflicht
Sie helfen bei einem Besuch bei Ihren Eltern, das Geschirr in die Küche zu tragen und lassen dabei einige Teller fallen, die zu Bruch gehen. = erweiterte Privathaftpflicht: einerseits haben sie bei der Ausführung einer Tätigkeit (abservieren) den Schaden verursacht und die Geschädigten sind mit Ihnen verwandt. = erweiterte Privathaftpflicht |
Empfehlung: |
Bitte wählen Sie diese Erweiterung immer aus, da sie damit einen sehr viel besseren Versicherungsschutz erlangen können. Die Mehrprämie dafür ist relativ gering. |
Expertenwissen: |
Privathaftpflicht: Versicherungsschutz besteht für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- und Sachschadens erwachsen. Außerdem werden berechtigte Ansprüche geschädigter Dritter befriedigt und unberechtigte Ansprüche abgewehrt. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung – nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen – von körperlichen Sachen. |
Die erweiterte Privathaftpflicht versichert zusätzlich zur Privathaftpflicht Tätigkeitsschäden, Schadenersatzansprüche von Angehörigen sowie Mietsachschäden.
Tätigkeitsschäden sind Schadenersatzverpflichtungen an Dritte aus der Beschädigung von Sachen in Folge ihrer Benützung oder Beförderung.
Nicht mitversichert sind Schäden, wenn die Sachen entliehen, gemietet, in Verwahrung genommen oder einer Reparatur unterzogen wurden.
Mietsachschäden sind Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars. (zB. Sie verschütten im Urlaub Rotwein auf dem Hotelzimmerteppich).
Schadenersatzansprüche von Angehörigen (Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefelten, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister).
Ausgeschlossen sind Ansprüche der Ehegatten untereinander und Ansprüche der minderjährigen Kinder.
Ausgeschlossen sind Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander.